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Art. 34

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 212/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 34

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt es mit Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Warschau, am 7. September 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001082

Dokumentnummer

NOR40015008