Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 212/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  4. Absatz 4,Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001082

Dokumentnummer

NOR40014981