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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 213/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

  1. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001083

Dokumentnummer

NOR40015020