Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 213/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mitDie zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015020