Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 213/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Gewährung von Leistungen

In den Fällen der Artikel 21 und 22 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001083

Dokumentnummer

NOR40015023