Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 213/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001083

Dokumentnummer

NOR40015011