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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 214/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 2

Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. Ziffer eins
    militärische Pflichten:
    1. Litera a
      in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;
    2. Litera b
      in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.
    Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.
  2. Ziffer 2
    ständiger Wohnsitz:
    1. Litera a
      in Österreich: den Hauptwohnsitz;
    2. Litera b
      in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
  3. Ziffer 3
    Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20001084

Dokumentnummer

NOR40015039