Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Vertrag regelt Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR40015053