Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 215/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015065