Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt er sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR40015069