Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und
    1. Litera a
      die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
    2. Litera b
      deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
    3. Litera c
      die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
    hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
  2. Absatz 2,Sofern nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen nicht vereinbart wird, hängt im Falle des Absatzes 1 die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
  3. Absatz 3,Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
    1. Litera a
      Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
    2. Litera b
      Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;
    3. Litera c
      Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015157