Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Kostenerstattung

  1. Absatz eins,Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
  3. Absatz 3,Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015161