Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
Leistungen nach den türkischen Rechtsvorschriften

Artikel 21

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige türkische Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

  1. Litera a
    Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt Beiträge entrichtet hat.
  2. Litera b
    War eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei nach den österreichischen Rechtsvorschriften pensionsversichert, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
  3. Litera c
    Die in Monaten ausgedrückten österreichischen Versicherungszeiten sind in Tage umzurechnen, wobei ein Monat 30 Tagen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015167