Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 23
Sachleistungen
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Türkei
vonvon der Sozialversicherungsanstalt.
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015169