Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden unterrichten einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
  4. Absatz 4,Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Absatz 5,Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
  6. Absatz 6,Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes zu veranlassen.

Schlagworte

Amtshilfe, Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015171