Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
Verrechnung von Vorschüssen
(1)Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zu Gunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2)Absatz 2,Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein, als ob es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates handeln würde, in dessen Gebiet die ersuchende Stelle ihren Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015177