Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1)Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 2), die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten;
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/19551) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/19742) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015150