Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015153