Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015197