Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die während der Inhaftierung in einem Konzentrationslager oder einer ähnlichen Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen („Sklavenarbeiter“) zur Arbeit gezwungen wurde, 105 000 S erhalten wird. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch Gewalt oder Täuschung zur Arbeit auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder die, nach einem freiwilligen Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich, an ihrer Heimkehr gehindert wurden und besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren und zur Arbeit gezwungen wurden („Zwangsarbeiter“), je 35 000 S erhalten werden, wenn sie ihre Arbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten, und je 20 000 S, wenn sie ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen arbeiten mussten. Zusätzlich wird das Versöhnungsfondsgesetz vorsehen, dass der Fonds Zahlungen in der Höhe von 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an natürliche Personen leisten wird, die ihren Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten und die aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der vermuteten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die den vorhin genannten gleichkamen. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die als Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen, von denen einer oder beide Sklaven- oder Zwangsarbeit leisten mussten, in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Sklaven- oder Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden, Zahlungen bis zum Betrag, den der Elternteil (die Eltern) erhält (erhalten) oder erhalten hätte(n) können, dh. 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S, erhalten. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch die Arbeit, die sie während ihrer Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich leisten mussten, eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben, die aber keine Zahlung in einer anderen Kategorie erhalten können, eine Leistung bis zu dem Betrag ihrer Kategorie bekommen können, dh. 35 000 S oder 20 000 S („besonderer Härtefall“). Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden vorsehen, dass je nach den Umständen eine Zahlung von bis zu 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an alle anderen Personen erfolgen wird, die einen glaubhaften Anspruch machen können, dass sie auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden, die jenen vergleichbar sind, denen Sklaven- oder Zwangsarbeiter entsprechend den Definitionen des Versöhnungsfondsgesetzes ausgesetzt waren, die andernfalls nicht durch das Versöhnungsfondsgesetz abgedeckt würden. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass eine zusätzliche Zahlung von 5 000 S an Frauen erfolgen wird, die während ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Kinder in Ostarbeiterinnen-Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden.