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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 221/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 221/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versöhnungsfonds (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2000,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 221/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen – wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge.
  2. Absatz 2,Die Vereinigten Staaten werden auch in allen Fällen, in denen Österreich in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten für andere Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg herrühren, schafft, eine Interessenerklärung (Statement of Interest), mutatis mutandis, wie in Artikel 2 Absatz 1 beschrieben, abgeben.
  3. Absatz 3,Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016

Gesetzesnummer

20001091

Dokumentnummer

NOR40015200