Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BSE-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung vonDas Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von
Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,
Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40015241