Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 5).31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig, wobei der Nettorechnungszins höchstens 4,0% betragen darf.Alternativ zu Absatz eins, ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig, wobei der Nettorechnungszins höchstens 4,0% betragen darf.
(3)Absatz 3,Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
(4)Absatz 4,Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.
(5)Absatz 5,Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015274