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§ 2

Fassungen
12.01.2001 bis 28.11.2013 — BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.01.200128.11.2013 BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.01.2001BGBl. II Nr. 16/2001

Außerkrafttretensdatum

28.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Alternativ zu Absatz eins, ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig, wobei der Nettorechnungszins höchstens 4,0% betragen darf.
  3. Absatz 3,Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
  4. Absatz 4,Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.
  5. Absatz 5,Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015274