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§ 4

Fassungen
12.01.2001 bis 28.11.2013 — BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.01.200128.11.2013 BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.01.2001BGBl. II Nr. 16/2001

Außerkrafttretensdatum

28.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Absatz eins, setzt sich die Veränderung der jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Absatz eins und der Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Paragraphen eins bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung zusammen.

Schlagworte

Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015276