Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 5).31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Abs. 1 setzt sich die Veränderung der jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 und der Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß §§ 1 bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung zusammen.Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Absatz eins, setzt sich die Veränderung der jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Absatz eins und der Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Paragraphen eins bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015276