Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 20/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200131.12.2010 BGBl. II Nr. 20/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 20/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit

Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.

  1. Absatz 2,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,41fache
    des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010

Gesetzesnummer

20001102

Dokumentnummer

NOR40015283