Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 377/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 1999,, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2001, tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2002, tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (5)Absatz 5,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 555 aus 2003, tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (6)Absatz 6,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2004, tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7)Absatz 7,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2005, tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40071426