Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 6 Kurs “Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte”

  1. Ziffer eins
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Abschnitt angegebenen Mindestzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken. Auf die konkreten Gifte, die die Kursteilnehmer erwerben wollen,
    wird speziell eingegangen.
  2. Ziffer 2
    Der Vortragende des Abschnitts “Unfallverhütung” muss Absolvent einer Höherern Landwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer landwirtschaftlichen Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur sein.
  3. Ziffer 3
    Der Vortragende des Abschnitts “Lebensrettende Sofortmaßnahmen” muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter des Arbeiter-Samariterbundes, des Roten Kreuzes oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  4. Ziffer 4
    Bei der Übung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf die Teilnehmerzahl pro Vortragendem 20 nicht übersteigen.
  5. Ziffer 5
    Die Vortragenden haben den Lernerfolg der Teilnehmer in geeigneter Weise festzustellen und den Teilnehmern im Fall der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. Ziffer eins
    Unfallvermeidung

4

Unfallursachen
Kontaminationswege
Sicherheitsmaßnahmen
Lagerung und Handhabung
Befüllung, Ausbringung, Reinigung
Entsorgung
Anwenderschutz, Schutzkleidung
Gerätetechnik
Demonstrationen, Übungen:
Geräte, Sicherheitstechnische Einrichtungen
Abtriftvermeidung
Schutzkleidung
  1. Ziffer 2
    Lebensrettende Sofortmaßnahmen

4

Rettungskette
Bergung
Notruf
Notfalldiagnose
Reanimation
Besonderheiten bei Vergiftungen
Vergiftungen nach Stoffgruppen
Wirkungsmechanismen
Vergiftungen nach betroffenen Organen
Spezielle Gefahren
Anzeichen und Gegenmaßnahmen bei speziellen Giften in der Landwirtschaft
Symptomatik
Entgiftung (Entfernen, Verdünnen, Reinigen)
Abgrenzung Laie – Arzt
Hausapotheke
Übungen der lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015315