Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996): Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996):
„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
„Giftig bei Verschlucken“ (H301)
„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
„Giftig bei Einatmen“ (H331)
„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186448