Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Giftbezug durch private Verwender
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (Paragraph 42, Absatz eins, ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186459