Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
71/2002).71 aus 2002,).
Text
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S/5,45 Euro zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufen. Paragraph 4, Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S/5,45 Euro zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß Paragraph eins, für Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufen.
Dokumentnummer
NOR40015319