Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingentes nicht überschreiten. Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingentes nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR40015327