Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.2001 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.200101.06.2022 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anlage römisch drei zu Paragraph 5 Konformitätsnachweis

  1. Ziffer eins
    MODUL B: EU-Baumusterprüfung
  2. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
  3. Ziffer 2
    Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
    • Strichaufzählung
      eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;
    • Strichaufzählung
      die technischen Unterlagen laut Nummer 3;
    • Strichaufzählung
      der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
  4. Ziffer 3
    Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und Folgendes enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:
    • Strichaufzählung
      eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
    • Strichaufzählung
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
    • Strichaufzählung
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      eine Liste der in Paragraph 4, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die im Paragraph 4, genannten Normen nicht angewandt worden sind;
    • Strichaufzählung
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    • Strichaufzählung
      Prüfbericht.
  5. Ziffer 4
    Die benannte Stelle
    1. 4 Punkt eins
      prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Paragraph 4, genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
    2. 4 Punkt 2
      führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Paragraph 4, genannten Normen nicht angewandt wurden;
    3. 4 Punkt 3
      führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
    4. 4 Punkt 4
      vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
  6. Ziffer 5
    Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine EU-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
  7. Ziffer 6
    Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Dieser neue Konformitätsnachweis wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
  8. Ziffer 7
    Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
  9. Ziffer 8
    Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
  10. Ziffer 9
    Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
  11. Ziffer 2
    MODUL C: Konformität mit der Bauart
  12. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe) der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Konformitätskennzeichen an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.
  13. Ziffer 2
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet und mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang steht.
  14. Ziffer 3
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
  15. Ziffer 4
    Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner werden geeignete Prüfungen nach der oder den in Paragraph 4, genannten einschlägigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte mit diesen nicht überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
  16. Ziffer 3
    MODUL D: Qualitätssicherung Produktion
  17. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe) der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Konformitätskennzeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Konformitätskennzeichen wird das Zeichen der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
  18. Ziffer 2
    Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
  19. Ziffer 3
    Qualitätssicherungssystem
    1. 3 Punkt eins
      Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe). Der Antrag enthält Folgendes:
      • Strichaufzählung
        alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Sprengmittelkategorie (Explosivstoffkategorie);
      • Strichaufzählung
        die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
      • Strichaufzählung
        die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung.
    2. 3 Punkt 2
      Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sprengmittel (Explosivstoffe) mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagenanforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
      • Strichaufzählung
        Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Sprengmittelqualität (Explosivstoffqualität);
      • Strichaufzählung
        Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik und andere systematische Maßnahmen;
      • Strichaufzählung
        Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);
      • Strichaufzählung
        Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
      • Strichaufzählung
        Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Explosivstoffqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
    3. 3 Punkt 3
      Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
    4. 3 Punkt 4
      Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob seine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
  20. Ziffer 4
    Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
    1. 4 Punkt eins
      Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
    2. 4 Punkt 2
      Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hiezu gehören insbesondere:
      • Strichaufzählung
        Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
      • Strichaufzählung
        Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
    3. 4 Punkt 3
      Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
    4. 4 Punkt 4
      Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
  21. Ziffer 5
    Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen zur Verfügung der Behörden:
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
    • Strichaufzählung
      die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Satz 2;
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Satz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
  22. Ziffer 6
    Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
  23. Ziffer 4
    MODUL E: Qualitätssicherung Produkt
  24. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Sprengmittel (Explosivstoffe) der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Konformitätskennzeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Konformitätskennzeichen wird die Nummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
  25. Ziffer 2
    Der Hersteller unterhält für die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe) ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem
    1. 3 Punkt eins
      Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe). Der Antrag enthält Folgendes:
      • Strichaufzählung
        alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;
      • Strichaufzählung
        die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
      • Strichaufzählung
        die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung.
    2. 3 Punkt 2
      Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Explosivstoff geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Paragraph 4, genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
      • Strichaufzählung
        Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
      • Strichaufzählung
        nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
      • Strichaufzählung
        Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
      • Strichaufzählung
        Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
    3. 3 Punkt 3
      Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
    4. 3 Punkt 4
      Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
  26. Ziffer 4
    Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
    1. 4 Punkt eins
      Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
    2. 4 Punkt 2
      Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
      • Strichaufzählung
        Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
      • Strichaufzählung
        technische Unterlagen;
      • Strichaufzählung
        die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
    3. 4 Punkt 3
      Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
    4. 4 Punkt 4
      Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
  27. Ziffer 5
    Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung:
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
    • Strichaufzählung
      die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
  28. Ziffer 6
    Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
  29. Ziffer 5
    MODUL F: Prüfung bei Produkten
  30. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Sprengmittel (Explosivstoffe), auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
  31. Ziffer 2
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Sprengmittel (Explosivstoffe) mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. Er bringt an jeden Explosivstoff das CE-Konformitätskennzeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
  32. Ziffer 3
    Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
  33. Ziffer 4
    Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Explosivstoffs mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs
    1. 4 Punkt eins
      Alle Sprengmittel (Explosivstoffe) werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Paragraph 4, genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
    2. 4 Punkt 2
      Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Explosivstoff ihr Zeichen an bzw. lässt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
    3. 4 Punkt 3
      Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Behörde die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
  34. Ziffer 6
    MODUL G: Einzelprüfung
  35. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass der betreffende Explosivstoff, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt das CE-Konformitätskennzeichen an dem Explosivstoff an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
  36. Ziffer 2
    Die benannte Stelle untersucht den Explosivstoff und unterzieht ihn dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Paragraph 4, genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
  37. Ziffer 3
    Die benannte Stelle bringt ihr Zeichen an dem zugelassenen Explosivstoff an oder lässt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
  38. Ziffer 4
    Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Explosivstoffs zu ermöglichen. Der Inhalt der technischen Unterlagen muss Folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
    • Strichaufzählung
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    • Strichaufzählung
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      eine Liste der in Paragraph 4, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 5, genannten Normen nicht angewandt worden sind;
    • Strichaufzählung
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    • Strichaufzählung
      Prüfberichte.

Schlagworte

Entwurfweise, Fertigungsweise, Fertigungsplan, Qualitätssicherungsplan, Qualitätssicherungshandbuch, Qualitätssicherungsbericht, Qualitätskontrolltechnik, Herstellungseinrichtung, Abnahmeeinrichtung, Prüfeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015350