Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009;Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Amtsblatt Nummer L 121 vom 15.05.1993 Seite 20, zuletzt geändert durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 59 vom 01.03.2006 Seite 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,; Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes;
Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;
Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit besitzt;
In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder wissenschaftliche Untersuchungen.In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß Paragraph 6, oder wissenschaftliche Untersuchungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40131832