Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Bestehende Inverkehrbringensrechte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht werden.Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1973, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht werden. (2)Absatz 2,Die benannten Stellen können die den Zulassungen oder individuellen Verwaltungsakten nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 zugrunde liegenden Verwaltungsakte, insbesondere deren Gutachten für die EU-Baumusterprüfung oder Einzelprüfung mit Zustimmung des Zulassungsträgers verwenden und verwerten. Über deren Ersuchen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betroffenen benannten Stellen Einsicht in diese Verwaltungsakte zu gewähren, wenn der Zulassungs- oder Konsensträger zustimmt.Die benannten Stellen können die den Zulassungen oder individuellen Verwaltungsakten nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1973, zugrunde liegenden Verwaltungsakte, insbesondere deren Gutachten für die EU-Baumusterprüfung oder Einzelprüfung mit Zustimmung des Zulassungsträgers verwenden und verwerten. Über deren Ersuchen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betroffenen benannten Stellen Einsicht in diese Verwaltungsakte zu gewähren, wenn der Zulassungs- oder Konsensträger zustimmt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Schlagworte
Zulassungsträger
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40131838