Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anforderungen an Sprengmittel
§ 2.Paragraph 2,
Sprengmittel, die im Bergbau verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie
die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllen,
einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind undeiner Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, genannten Verfahren unterzogen worden sind und
mit der in § 7 beschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen sind.mit der in Paragraph 7, beschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40131833