Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.2011 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 303/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.201101.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 303/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022
§ 601.01.200130.09.2011 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 303/2011

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Benannte Stellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur Durchführung der im Paragraph 5, beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der im Paragraph 5, beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich davon in Kenntnis.
  3. Absatz 3,Die Zulassung einer Stelle nach Absatz 2, erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn der Antragsteller die in Anlage römisch vier angeführten Mindestkriterien erfüllt. Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131835