Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2001 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200101.06.2022 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

CE-Konformitätskennzeichnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung anzubringen.
  2. Absatz 2,Anlage römisch fünf enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.
  3. Absatz 3,Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015340