Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
CE-Konformitätskennzeichnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung anzubringen.
(2)Absatz 2,Anlage V enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.Anlage römisch fünf enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.
(3)Absatz 3,Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015340