Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.201101.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 303/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022
§ 901.01.200130.09.2011 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. II Nr. 303/2011

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
  2. Absatz 2,Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  3. Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015342