Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstlerkommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2. Die Kurien entscheiden in nach § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom Geschäftsführer des Fonds zu bildenden Senaten. Die Zusammensetzung der Senate und deren Zuständigkeit ist bis Jahresende für das folgende Kalenderjahr in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die Geschäftseinteilung ist zur Einsicht aufzulegen. Bei der Zusammensetzung der Senate ist darauf zu achten, dass im Senat entsprechend seiner Zuständigkeit die von den einschlägigen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Paragraph 2, Die Kurien entscheiden in nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom Geschäftsführer des Fonds zu bildenden Senaten. Die Zusammensetzung der Senate und deren Zuständigkeit ist bis Jahresende für das folgende Kalenderjahr in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die Geschäftseinteilung ist zur Einsicht aufzulegen. Bei der Zusammensetzung der Senate ist darauf zu achten, dass im Senat entsprechend seiner Zuständigkeit die von den einschlägigen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008
Dokumentnummer
NOR40015919