Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Haltestellenzeichen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken
in der Mitte einer weißen Tafel (Anlage 2) oder
in der Mitte einer weißen Tafel mit der Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe darunter (Anlage 3) oder
integriert in ein gelbes, grünumrandetes Schild (Anlage 4), dessen Arm die Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe enthält, anzubringen oder
in ein an der Haltestelle angebrachtes Fahrgastinformationssystem zu integrieren.
(2)Absatz 2,Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach
Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 hat der Durchmesser des Kreises mindestens 200 mm und höchstens 350 mm,Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 hat der Durchmesser des Kreises mindestens 200 mm und höchstens 350 mm,
Abs. 1 Z 3 hat der Durchmesser des Kreises am runden Ende des Schildes 250 mm und die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstaben „H“ 500 mm zu betragen. Das abgerundete Ende hat außer bei Anbringung an Bauwerken von der Fahrbahn fortzuweisen.Absatz eins, Ziffer 3, hat der Durchmesser des Kreises am runden Ende des Schildes 250 mm und die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstaben „H“ 500 mm zu betragen. Das abgerundete Ende hat außer bei Anbringung an Bauwerken von der Fahrbahn fortzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4 entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.
(4)Absatz 4,Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb) und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.
(5)Absatz 5,Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR40015922