Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.09.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. III Nr. 16/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.200031.08.2005 BGBl. III Nr. 16/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. III Nr. 16/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.

Ziffer 2 Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.

Ziffer 3 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September 2000.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20001133

Dokumentnummer

NOR40015960