Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2001,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40015963