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Art. 2

Fassungen
ab 15.12.2000 — BGBl. III Nr. 17/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.12.2000 BGBl. III Nr. 17/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2001,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2000BGBl. III Nr. 17/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.

Schlagworte

Sklavenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20001135

Dokumentnummer

NOR40015963