Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.12.2000 — BGBl. III Nr. 17/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.12.2000 BGBl. III Nr. 17/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2001,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.12.2000BGBl. III Nr. 17/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5

Datenschutz

  1. Absatz eins,Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Stiftung überwiegen.
  2. Absatz 2,Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20001135

Dokumentnummer

NOR40015966