Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2001,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 5
Datenschutz
(1)Absatz eins,Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Stiftung überwiegen.
(2)Absatz 2,Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40015966