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Art. 2

Fassungen
ab 11.12.2000 — BGBl. III Nr. 18/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.12.2000 BGBl. III Nr. 18/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.12.2000BGBl. III Nr. 18/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 1 080 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine oder Moldau hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Belarus, Litauen, Lettland und Estland, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Ukraine oder Moldau deportiert wurden.

Schlagworte

Sklavenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20001136

Dokumentnummer

NOR40015972