Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 6
Vertretung
(1)Absatz eins,Die Regierung der Tschechischen Republik kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2)Absatz 2,Die Regierung der Tschechischen Republik wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten des Rates, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40015988