Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 5
Beitritt
(1)Absatz eins,Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.
(2)Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40015999