Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 8
Kündigung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und diesem Protokoll überstellt worden sind.
(4)Absatz 4,Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40016002