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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 26/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 26/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 26/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 8

Kündigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und diesem Protokoll überstellt worden sind.
  4. Absatz 4,Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40016002