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Art. 11

Fassungen
01.03.2001 bis 23.03.2017 — BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.03.200123.03.2017 BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

23.03.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001144

Dokumentnummer

NOR40016014