Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40016014