Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 12
Anwendbares Recht
(1)Absatz eins,Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen getätigt werden, gelten.
(2)Absatz 2,Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40016015