Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter Staaten.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung, der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem, welche die günstigere ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in Zukunft bestehen;
jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend auf Steuerfragen beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40016006