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Art. 3

Fassungen
01.03.2001 bis 23.03.2017 — BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.03.200123.03.2017 BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

23.03.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter Staaten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung, der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem, welche die günstigere ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in Zukunft bestehen;
    2. Litera b
      jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend auf Steuerfragen beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001144

Dokumentnummer

NOR40016006